Federal Ministry of Defense
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- VS – NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH
- December 21, 2007
Wie aile Behörden des Bundes und der Lander sind auch die Dienststellen der Bundeswehr nach Art. 35 Abs. 1 GG verpflichtet, zu Gunsten anderer Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden Amtshilfe zu leisten. Voraussetzung ist jeweils ein ausdriickliches und hinreichend konkretes Ersuchen der zu unterstützenden Behörden. Die Initiative für Amtshilfeleistungen der Streitkrafte geht somit niemals von der Bundeswehr aus.
Einem Amtshilfeersuchen ist grundsätzlich zu entsprechen, sofem die ersuchende Behörde nicht in der Lage ist, die Amtshandlung selbst vorzunehmen oder diese nur mit unvertretbarem Aufwand bewaltigen kann. Unter dieser Voraussetzung kommt eine Ablehnung der Amtshilfe nur in Betracht, sofem
~ die Bundeswehr aus rechtlichen Griinden dazu nicht in der Lage ist,
~ durch die Hilfeleistung dem Wohl des Bundes oder eines Landes erhebliche Nachteile bereitet wiirden,
~ eine andere Behörde die Hilfe wesentlich einfacher oder mit genngerem Aufwand erbringen kann,
~ die Hilfe nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu leisten ist oder
~ durch die Hilfeleistung die eigene Aufgabenerfüllung der Bundeswehr ernstlich gefahrdet wiirde.
Der damit eingeschriinkten Möglichkeit, ein Amtshilfeersuchen abzulehnen, entspricht es, dass die rechtliche und sachliche Verantwortlichkeit fUr die mit der Amtshilfe zu unterstiitzende Gesamtrnaßnahme bei der ersuchenden Behörde verbleibt. Dies gilt insbesondere für Lagebewertungen und die Beurteilung der ZweckmiiBigkeit zu treffender MaBnahmen. Demgegeniiber verbleibt die Verantwortung für die Durchfiihrung der konkreten Amtshilfeleistung bei der Bundeswehr und beurteilt sich nach den für sie einschlägigen rechtlichen Vorgaben. Eine Erweiterung ihrer Kompetenzen und Zustandigkeiten erfolgt durch die Amtshilfeleistung nicht. Vor diesem allgemeinen Hintergrund wandte sich der Innenrninister des Landes M-V (M-V) mit Schreiben vom 21. März 2006 an den Bundesminister der Verteidigung und
bat – unter Verweis auf eine Zusage des ehemaligen Bundeskanzlers Gerhard Schröder – um Unterstiitzung durch die Bundeswehr. Der Bundesrninister der Verteidigung hat dies dem Innenrninister des Landes M-V am 8. Mai 2006 zugesagt.…
g. Bereitstellung von Infrastruktur
Mit Schreiben vom 24. April 2006 bat das Innenministeriurn des Landes M-V u.a. urn Untersrutzung bei der Unterbringung von ca. 15.000 Einsatzkraften. In einer Koordinierungsbesprechung zu moglichen Untersrutzungsleistungen der Bundeswehr am 25. April 2006 wurde auch urn Prüfung gebeten, ob Liegenschaften, die ab Anfang 2007 von der Bundeswehr aufgegeben und im Rahmen der Konversion einer zivilen Nutzung zugeführt werden sollten, fur die Unterbringung verfugbar gemacht werden konnten. Nach Billigung durch die Leitung des BMVg wurde die WEV Nord bereits im Juni 2006 angewiesen, die Kasernen in Dabel, Demen, Stern-Buchholz, Karow und spater auch in Burg Stargard zunachst nicht in das Allgemeine Grundvermogen abzugeben sondem für die Unterstützung im Rahmen des G8-Gipfels vorzuhalten und zeitgerecht herzurichten. Für die bedarfsgerechte Ausstattung der teilweise bereits geraurnten Kasemen wurden insgesamt ca. 25.000 zusatzliche Möbelsrucke dorthln transportiert und eingeräurnt. Die erreichte Unterbringungskapazitat in Dabel, Demen, Stern-Buchholz und Karow betrug 6.030 Betten. 1m Durchschnitt wurden im Zeitraurn von zwei Wochen vor dem G8-Gipfel bis zu dessen Ende in den inaktiven Liegenschaften 4.600 polizeiliche Einsatzkrafte untergebracht. In der Spitzenauslastung erfolgte eine Unterbringung von tiber 6000 Polizisten. Zusätzlich vorgehaltene Unterbringungskapazilliten der Liegenschaft Burg Stargard (ca. 300) wurden nicht genutzt.
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V. Unterstiitzungsleistung Sicherheit im Luftraurn
Die Gesamtverantwortung für die Absicherung gegen eine mogliche Gefahrdung aus der Luft wlihrend des G8-Gipfels in Heiligendamrn lag bei der Innenbehorde des betroffenen Landes M-V. Die Luftwaffe wurde auf Antrag tatig (1M M-V, 21. Miirz 2006 ). Der Inspekteur der Luftwaffe hat die notwendigen MaBnahmen im Rahmen der Dauereinsatzaufgabe Schutz des deutschen Luftraurns sowie auf Weisung BM und nach Vorliegen der entsprechenden Anfrage des Landes M-V zur Gewiihrleistung der Sicherheit im Luftraum (SILURA) in Abstimmung mit den zustiindigen Stellen (NATO, BMI, BMYBS, 1M M-V) getroffen. Das Land M-V hat das BMYg offiziell urn Unterstiitzung zur Abwehr von Gefahren aus der Luft durch zivile Flugobjekte gebeten. Ein entsprechendes Hilfeersuchen lag damit vor (1M M-V vom 13. Miirz 2007).